020 / Änderungen am Gesetzbuch der Magie und Sakrale
28.06.46
Die Regierung verkündet jüngste Änderungen am Gesetzbuch der Magie und Sakrale.
Der Übersicht halber wurden Paragrafen 1 und 2 in ihrer Formatierung angepasst. Die einzige, inhaltliche Änderung ist die Pflicht der Magierlizenz. Jene ist nun ausschliesslich für die Anwendung von Arkanen Künsten vorausgesetzt.
§1 Anwendung von Magie
- §1a Der Gebrauch von Magie kann eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.
- §1b Die Verwendung von Bannarmschienen, um die Einschränkung oder Untersagung zu gewährleisten, ist gestattet.
- §1c Ausgenommen davon sind die Lehren des Lichts, des Schamanismus und des Druidentums.
- §1d Art und Weise der Anwendung von Magie muss in jedem Falle situationsgerecht, im erweiterten Sinne sinnhaft und zielgerichtet, sowie ohne Gefährdung Dritter, erfolgen.
§2 Magierlizenz
- §2a Die Anwendung von arkaner Magie setzt den Besitz einer Magierlizenz voraus.
- (1) Die Herausgabe einer Magierlizenz obliegt einer vom Staat legitimierten Organisation oder gewählten Ämtern.
- (2) Der Inhalt der Magierlizenz obliegt der Staatsregierung.
- (3) Weitere Regelungen innerhalb einer Magierlizenz sind rechtens.
Die genannte Änderung ist in roter Farbe hervorgehoben. Die Änderung ist mit sofortiger Wirkung geltend.
Gezeichnet
Regentin von Lichthafen