034 / Gesetzestexte, Konventionen und Wehrpflicht
03.05.47
Die Krone verkündet, dass die Überleitung in die Monarchie einen weiteren Meilenstein erreicht hat. Strafgesetz und Gesetze der Magie und Sakrale wurden namentlich angepasst, so dass dessen Inhalte nun klar auf das Königreich referenzieren. Ebenfalls wurden die Konventionen dahingehend angepasst. Inhaltliche Änderungen wurden keine vorgenommen.
Des Weiteren wurde ein Artikel in der Verfassung erweitert. Die Stelle wurde zur besseren Darstellung rot gekennzeichnet:
Art. 21 - Wehrpflicht
- Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, eine Grundausrüstung für die Wehrpflicht bereitzustellen.
- a. Bürger haben das Anrecht auf materielle Unterstützung für die Erstanschaffung einer Grundausrüstung.
- Dem Königreich ist es jederzeit erlaubt die Bürger der Stadt in den Militärdienst zu berufen.
- a. Jeder Bürger ist verpflichtet dem Ruf zu den Waffen zu folgen.
- b. Das Königreich kann entscheiden ob Einzelpersonen oder die gesamte Bürgerschaft einberufen werden.
- c. Während dem aktiven Militärdienst werden Behandlungskosten im Heilerhaus komplett vom Königreich getragen.
- Einberufene Bürger fallen unter das Kommando der Krone.
- a. Die Krone kann das Kommando an jede Person übertragen.
Im Verlauf des Monats folgen weitere Informationen, wie die materielle Unterstützung für Erstanschaffung angefordert werden kann. Die Krone steht zudem im Kontakt mit der Schmiede. Gemeinsam wird ein Angebot für eine Erstanschaffung ausgearbeitet. Auch hierzu folgten weitere Informationen in einem separaten Aushang.
Gezeichnet
Regentin von Lichthafen