049 / Revision Verfassung
15.09.49
Die Krone verkündet eine Revision der Verfassung. Im Zuge der Revision wurde die Nummerierung der Artikel angepasst.
Änderung an Artikel 16:
Art. 16 - Bürgerrecht
- Das Königreich Lichthafen vergibt das Bürgerrecht an einzelne Personen.
- a. Das Bürgerrecht kann erworben werden.
- b. Das Bürgerrecht kann verliehen werden.
- c. Das Bürgerrecht kann aberkannt werden.
- Um das Bürgerrecht zu Erwerben müssen Voraussetzungen erfüllt werden.
- a. Besitz von tadellosen Einreisedokumenten ohne offene Angelegenheiten.
- b. Ununterbrochener Aufenthalt in Lichthafen von mindestens 30 Tagen.
- Der Erwerb des Bürgerrechts ist an Kosten gebunden.
- a. Berufstätige zahlen für den Erwerb eine Summe von 30 Silbermünzen.
- b. Arbeitslose zahlen für den Erwerb eine Summe von 15 Goldstücken.
- c. Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr haben keine Summe zu begleichen.
- Der Besitz des Bürgerrechts bringt Privilegien mit sich.
- a. Bedingter Grundbesitz innerhalb des Königreichs.
- b. Behandlungs und Entbindungskosten im Heilerhaus werden vom Königreich getragen.
- Jedes im Königreich Lichthafen geborene Kind wird automatisch das Bürgerrecht verliehen.
- Jährlich fällt für volljährige Bürger eine Gebühr von 10 Silbermünzen an.
- Das Bürgerrecht darf als Bedingung vorausgesetzt werden.
Durch diese Änderung übernimmt das Königreich fortan die Behandlungs- und Entbindungskosten seiner Bürger vollumfänglich. Zuvor wurden diese zur Hälfte getragen.
Artikel 2 bis 5 wurden durch folgende 3 Artikel ersetzt:
Art. 2 - Regierungsform
- Das Königreich Lichthafen ist eine konstitutionelle Monarchie.
- Die Herrschaft des Reichs obliegt der Krone.
- Es herrscht eine bedingte Gewaltenteilung im Königreich. Die Krone und die Rechtsprechung.
- a. Die Krone ernennt Vertreter der Gewalten.
- b. Die Krone ist berechtigt, Einfluss auf die Vertreter der Gewalten zu nehmen.
- c. Die Krone und die Rechtsprechung üben eine gegenseitige Überprüfung und Kontrolle aus.
Art. 3 - Krone
- Die Krone besteht aus der vom Volk ernannten Königin Leoly I. von Rabenfels, Ämtern und ernannten Personen.
- Die Krone ist das Symbol des Staates und drückt die Einheit des Volkes aus, indem sie gemäß dieser Verfassung handelt.
- Die Krone hat keine Befugnis zur eigenmächtigen Änderung der Verfassung.
- Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der wahlberechtigten Bürger in einer Volksabstimmung, welche nur von der Monarchin eingeleitet werden darf.
- Für die Thronfolge ist der testamentarische Wunsch der Monarchin maßgebend.
Art. 4 - Rechtsprechung
- Die Rechtsprechung besteht aus einem Richter, Ämtern und ernannten Personen.
- Die Rechtsprechung hat nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:
- a. Urteilen und Richten.
- b. Strafen und Schützen
- Die Vertreter der Rechtsprechung bekommen angemessene Befugnisse, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.
Durch diese Änderungen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten, ist das Königreich Lichthafen eine konstitutionelle Monarchie. Die Gewalten der Regierung und Ordnung wurden als Krone vereint. Die Rechtsprechung existiert nach wie vor als eigene Gewalt. Künftige Änderungen an der Verfassung können nur noch mit der Zustimmung der Stimmbürgerschaft vorgenommen werden.
Im Zuge der Volksabstimmung im Jahr 47 hat man mir die Krone von Lichthafen zugesprochen. Es bedeutet mir viel, die Liebe, die Gunst, das Vertrauen und die Fürsprache meines Volkes zu geniessen. So möchte ich meinem Volk etwas zurückgeben, indem ich mich freiwillig und in besten Absichten an unsere Verfassung binde. Ich bin überzeugt, dass diese Änderung unser Land stärkt und zu einem gerechteren und transparenteren Gemeinwesen führen wird.
Gezeichnet
Königin von Lichthafen