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Änderungen im Gesetzbuch  

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Sara
 Sara
(@mimi)
Beigetreten: vor 8 Jahren
Beiträge: 22
15. August 2019 21:21  

Ehre dem Freistaat werte Bürger und Bürgerinnen von Lichthafen,
Die Regentin lässt jüngste Änderungen am Strafgesetz - und Magiegesetz verkünden.
Die betroffenen Paragraphen finden sich unter diesem Schreiben. Sollten fragen dazu auftreten darf man sich gerne an das Justiziat wenden.

 

Strafgesetzbuch

§6 Haftstrafe
§6a Eine Haftstrafe umfasst eine anhaltende Inhaftierung eines Verurteilten.
§6b Die Haftstrafe kann auf zwei verschiedene Arten verbüßt werden:
(1) Als Häftling im Kerker oder Gefängnis.
(2) Als Strafarbeiter in der Graufelsmine.
§6c Bei guter Führung kann die Justiz die Dauer der Inhaftierung verkürzen.
§6d Die Sicherheitsmaßnahmen werden dabei dem Gefahrenpotential angepasst.

§14j Hehlerei
(1) Hehlerei begeht derjenige, der wissentlich und willentlich gestohlene Ware verkauft.
(2) Auch der Verkauf von Waren, von denen vermutet werden kann, dass es sich um Diebesgut handelt, ist strafbar.
(3) Strafmaß: 3 bis 10-tägige Haftstrafe und Mittlere bis hohe Geldstrafe.

§16 Einreise und Ausreise
§16a Das Einreisen in den Freistaat Lichthafen ist meldepflichtig.
(1) Die Meldepflicht der Einreise ist obligatorisch.
(2) Es ist zwingend notwendig, dass die Einreise unmittelbar nach der Ankunft bei der Hafenverwaltung angemeldet wird.
(3) Jede humanoide Person, jeglichen Alters, ist meldepflichtig.
(4) Die Wiedereinreise ist ebenso meldepflichtig.
(5) Alle mitgeführten Gegenstände sind vorzulegen.
(6) Strafmaß: 1 bis 3-tägige Haftstrafe und geringe Geldstrafe.
§16b Die Ausreise aus dem Freistaat Lichthafen ist nicht meldungspflichtig.
(1) Die Meldepflicht der Ausreise ist optional.
(2) Die bei der Ausreise mitgenommenen Gegenstände können vorgelegt werden, um diese bei der nächsten Einreise wieder zollfrei einführen zu können.

§14c Verleumdung
(1) Wer jemanden wider besseres Wissens bei jemanden eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, der macht sich der Verleumdung strafbar.
(2) Auch Nachreden aufgrund von Beweisen, die auf eine unangemessene Art und Weise geschehen, sind strafbar.
(3) Strafmaß: 1 bis 7-tägige Haftstrafe und Wiedergutmachung.

Gesetze der Magie und Sakrale

§4 Urteilsfindung

§4b Anhörung
(1) Anhörungen finden Anwendung, wenn das Verbrechen laut §2 Strafmaß mit mehr oder gleich drei Punkten durch die Justiz geahndet werden.
(2) Bei Bedarf leitet das magische Tribunal die Anhörung.
(a) Das Tribunal besteht aus drei Plätzen, die durch den Richter, den Regenten und einem vereidigten Experten besetzt sind.
(b) Den Vorsitz hat der Richter.
(3) Der Ablauf ist wie folgt:
(a) Verlesen der Anklagepunkte
(b) Beweisaufnahme seitens der Anklage
(c) Äußerung des Angeklagten zu den Anschuldigungen. Mögliche Zeugen dürfen von ihm aufgerufen werden.
(4) Zeugen sind dem Tribunal im angemessenen Zeitraum vor einer Anhörung zu nennen.
(a) Das Tribunal kann, dem Gesetz entsprechend, Zeugen ablehnen.

§4c Urteil
(1) Das Strafmaß wird gemäß §2 Strafmaß durch die Justiz oder durch das magische Tribunal festgelegt.
(2) Ein Einspruch ist nur rechtens, wenn neue Beweise oder Zeugen maßgeblich Einfluss auf die Urteilsfindung gehabt hätten.
(3) Das endgültige Urteil erfolgt durch die Rechtsprechung des Staates.

§6 Schattenmagie
§6c Dem Staat obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schattenmagie.

§7 Schwarzmagie
§7c Dem Staat obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schwarzmagie.

§8 Magischen Gegenständen
§8b Das Erschaffen von magischen Gegenständen ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten. Genehmigungen werden in der Magielizenz vermerkt.

 


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